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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - L 11 KA 76/11 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - L 11 KA 76/11 B ER (https://dejure.org/2012,8754)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.01.2012 - L 11 KA 76/11 B ER (https://dejure.org/2012,8754)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - L 11 KA 76/11 B ER (https://dejure.org/2012,8754)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (62)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - L 11 KA 76/11
    Aus dieser Bestimmung kann ein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf höheres Honorar für ärztliche Tätigkeiten erst dann in Betracht kommen, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet wird (BSG, Beschluss vom 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B Urteil vom 09.12.2004, B 6 KA 44/03 R; vgl. auch Urteile des Senats vom 17.11.2010 - L 11 KA 53/07 -,09.12.2009 - L 11 (10) KA 39/07 -,09.04.2008 - L 11 KA 108/06-, 25.06.2003 - L 11 KA 243/01 - vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 21.05.2003 - L 10 KA 52/02 -).

    (1) Bei einer zu niedrigen Bewertung lediglich einzelner Leistungen oder Leistungskomplexe ist dies regelmäßig nicht der Fall (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -); schon dies steht dem geltend gemachten Anspruch auf höhere Vergütung für polysomnographischer Leistungen entgegen.

    Hierfür müsste festgestellt sein, dass (1.) in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und (2.) dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet wird (hierzu BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -).

    Die Berücksichtigung der generellen Situation einer Arztgruppe schließt zugleich aus, dass ein Anspruch auf höhere Vergütung mit Erfolg für nur einen kurzen Zeitraum oder für beliebig herausgegriffene Quartale geltend gemacht werden kann (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - vgl. auch Urteile des Senats vom 09.12.2009 - L 11 (10) KA 39/07 - und vom 03.09.2007 - L 11 KA 105/06 -) bzw. einzelne Leistungen oder Leistungskomplexe in den Vordergrund gestellt werden.

    Zur Erfassung der generellen Lage ist die Gesamtsituation der betroffenen Arztgruppe über einen längeren Zeitraum, nämlich über mindestens vier zusammenhängende Quartale, zu betrachten (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 54/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - L 11 KA 76/11
    Die Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 86b Abs. 2 durch das 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I 2144) m.W.v. 02.01.2002 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anordnungsgrund dargetan ist (Sicherung eines verfassungsrechtlichen Mindeststandards i.S. einer "Existenzgefährdung"), kann nur noch eingeschränkt herangezogen werden (LSG NRW, Beschlüsse vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER - 23.11.2007 - L 11 B 11/07 KA ER - 22.05.2006 - L 10 B 3/06 KA ER - 09.07.2004 - L 10 B 6/04 KA ER -).

    Der Antragsteller kann daher nur eigene Rechte und nur eine eigene Betroffenheit geltend machen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER - LSG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER - 25.10.2006 - L 10 B 15/06 KA ER - 09.08.2006 - L 10 B 6/06 KA ER - und 25.05.1999 - L 10 B 3/99 P -).

    Anderenfalls würde jedes nicht rechtmäßige Handeln einer Behörde einen Anordnungsgrund erfüllen, mithin zu einer konturenlosen Ausuferung des vorläufigen Rechtsschutzes führen (Senat, Beschlüsse vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -).

    In solchen Fällen kann es geboten sein, weitergehend danach zu fragen, ob eine erhebliche, irreparable Grundrechtsverletzung zu besorgen ist und ob dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren ggf. überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER -), was wiederum zu verneinen ist (siehe oben).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2010 - L 11 KA 60/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - L 11 KA 76/11
    Die Abgrenzung der Sicherungs- von der Regelungsanordnung ist unsicher (Senat, Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -).

    Maßstab für die Eingriffsintensität sind vielfach die wirtschaftlichen Folgen in Bezug auf das geschützte Rechtsgut (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER - 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER - 27.05.2008 - L 11 B 6/08 KR ER - LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER - Beschluss vom 12.02.2007 - L 10 B 35/06 KA ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B - LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2007 - L 5 ER 289/07 KR -).

    Der Senat hat mehrfach entschieden, dass steuerrechtliche Regelungen angesichts ihrer spezifischen Zielsetzung eine Vielzahl von disponiblen und manipulativen Gestaltungsmöglichkeiten einräumen, mithin von vornherein ungeeignet sind, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. Beschlüsse vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER - und 19.03.2009 - L 11 B 20/08 KA ER - so auch LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2005 - L 10 B 11/05 KA ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 85/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die AOK NordWest, der BKK-Landesverband sowie die IKK classic haben im Parallelverfahren L 11 KA 76/11 B ER mitgeteilt, ihnen lägen keine Mitteilungen von Versicherten vor, aus denen sich ergäbe, dass die Versorgung gefährdet sei.

    Das scheitert schon daran, dass die AOK NordWest, der BKK-Landesverband und die IKK classic auf Befragen des Senats u. a. im Verfahren L 11 KA 76/11 B ER mitgeteilt haben, keine Patientenbeschwerden infolge einer ggf. unzureichenden polysomnographischen Versorgung zu haben.

    Die Bekundungen der Krankenkassen im Verfahren L 11 KA 76/11 B ER stehen dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 92/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die AOK NordWest, der BKK-Landesverband sowie die IKK classic haben im Parallelverfahren L 11 KA 76/11 B ER mitgeteilt, ihnen lägen keine Mitteilungen von Versicherten vor, aus denen sich ergäbe, dass die Versorgung gefährdet sei.

    Das scheitert schon daran, dass die AOK NordWest, der BKK Landesverband und die IKK classic auf Befragen des Senats u.a. im Verfahren L 11 KA 76/11 B ER mitgeteilt haben, keine Patientenbeschwerden infolge einer ggf. unzureichenden polysomnographischen Versorgung zu haben.

    Die Bekundungen der Krankenkassen im Verfahren L 11 KA 76/11 B ER stehen dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 86/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die AOK NordWest, der BKK-Landesverband sowie die IKK classic haben im Parallelverfahren L 11 KA 76/11 B ER mitgeteilt, ihnen lägen keine Mitteilungen von Versicherten vor, aus denen sich ergäbe, dass die Versorgung gefährdet sei.

    Das scheitert schon daran, dass die AOK NordWest, der BKK-Landesverband und die IKK classic auf Befragen des Senats u. a. im Verfahren L 11 KA 76/11 B ER mitgeteilt haben, keine Patientenbeschwerden infolge einer ggf. unzureichenden polysomnographischen Versorgung zu haben.

    Die Bekundungen der Krankenkassen im Verfahren L 11 KA 76/11 B ER stehen dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2012 - L 11 KA 90/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die AOK NordWest, der BKK-Landesverband sowie die IKK classic haben im Parallelverfahren L 11 KA 76/11 B ER mitgeteilt, ihnen lägen keine Mitteilungen von Versicherten vor, aus denen sich ergäbe, dass die Versorgung gefährdet sei.

    Das scheitert schon daran, dass die AOK NordWest, der BKK Landesverband und die IKK classic auf Befragen des Senats u.a. im Verfahren L 11 KA 76/11 B ER mitgeteilt haben, keine Patientenbeschwerden infolge einer ggf. unzureichenden polysomnographischen Versorgung zu haben.

    Die Bekundungen der Krankenkassen im Verfahren L 11 KA 76/11 B ER stehen dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12
    Trägt ein Antragsteller vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (Senat, Beschlüsse vom 25.01.2012 - L 11 KA 76/11 B ER -, 15.05.1996 - L 11 SKa 21/96 -, 27.11.1991 - L 11 SKa 35/91 - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2007 - L 10 B 3/07 KA ER -).

    In der Regel muss der Antragsteller glaubhaft machen, personelle und organisatorische Effizienzoptimierungsmaßnahmen ausgeschöpft zu haben (Senat, Beschlüsse vom 09.05.2012 - L 11 KA 90/11 B ER -, 25.01.2012 - L 11 KA 76/11 B ER - 24.06.1997 - L 11 SKa 20/97 -), unmittelbar von Insolvenz bedroht zu sein oder die Schließung oder doch nennenswerte Einschränkung seines Praxisbetriebs befürchten zu müssen (Senat, Beschlüsse vom 18.07.1997 - L 11 SKa 27/97 - und 22.02.1996 - L 11 SKa 55/95 - im Ergebnis auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 21.11.1995 - L 12 B 211/95 - und 28.09.1994 - L 12 B 189/94 Ka-VR - einschränkend: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.1999 - L 4 B 60/99 KA ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 78/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die AOK NordWest verweist im Verfahren L 11 KA 76/11 B ER darauf, keine Mitteilungen von Versicherten vorliegen zu haben, aus denen sich ergäbe, dass die Versorgung gefährdet sei.

    Die Bekundungen der Krankenkassen u.a. im Verfahren L 11 KA 76/11 B ER stehen dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

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